Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Promotion an der Fakultät für Geschichtswissenschaften interessieren! Die Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind uns ein großes Anliegen. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem nächsten Schritt nach Abschluss Ihres Hochschulstudiums.
Das Promotionsverfahren wird durch unserer Promotionsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaften (Fassung vom 3.02.2026) geregelt. Wenn ihre Verfahrenseröffnung vor dem 4.02.2026 stattgefunden hat, richtet sich ihr Verfahren weiterhin nach der Promotionsordnung vom 18.03.2018. Die Fakultät verleiht aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens den Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). An Stelle des deutschen Doktorgrades kann auf Antrag das internationale Äquivalent Ph.D. verliehen werden.
Sie planen eine Promotion? Lesen Sie dazu zuerst die Promotionsordnung unserer Fakultät. Informieren Sie sich, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und setzen Sie sich mit einer möglichen Betreuerin oder einem Betreuer in Verbindung.
Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengestellten Ausführungen nur Auszüge aus der Promotionsordnung sind und nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Um als Doktorand*in angenommen zu werden, muss sich ein Mitglied der Fakultät bereit erklären, Ihr Promotionsvorhaben zu betreuen. Die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer muss fachlich ausgewiesen und Professor*in, Juniorprofessor*in, Privatdozent*in oder habilitiertes Mitglied der Fakultät für Geschichtswissenschaft im aktiven Dienst sein. Verlässt die erstbetreuende Person die Fakultät, kann sie oder er die Betreuung bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren fortführen.
Wenn Sie eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer gefunden haben, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Annahme als Doktorand`*in und fügen alle erforderlichen Unterlagen (§5) bei. Bitte reichen Sie Ihren Antrag (mit allen Anlagen) spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin des Promotionsausschusses ein! (Lassen Sie die Betreuungsvereinbarung möglichst zweimal unterschreiben, ein Exemplar benötigen Sie später für die Einschreibung als Doktorand*in.)
Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschus auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in zu stellen. Bitte auch beachten: Die mündliche Prüfung findet in der Regel in deutscher Sprache statt (§ 12.5). Begründete Ausnahmen müssen bei der Beantragung der Verfahrenseröffnung mit beantragt werden.
Der Promotionsausschuss prüft dann in seiner Sitzung Ihren Antrag und entscheidet über die Annahme als Doktorand*in. Die Entscheidung wird ihnen schriftlich mitgeteilt. Die Anerkennung als Doktorand*in benötigen Sie für die Einschreibung an der RUB und der Research School (§5a und 5.1). Die Immatrikulation nehmen Sie selber vor.
Die betreuende Person testiert die Teilnahme am Promotionsprogramm (§5a) jeweils im Zusammenhang mit der Beratung über den jährlichen Bericht. Die Testate sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren vorzulegen (nicht die Berichte). Wurden Studienauflagen bestimmt, erbringen Sie diese im Promotionsprogramm und weisen diese ebenfalls nach.
Die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer muss innerhalb eines Jahres nachgemeldet werden. Diese können auch Mitglieder einer anderen Fakultät und einer anderen Hochschule sein (§ 6 Abs. 3).
Nach der Fertigstellung der Dissertation stellen Sie den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 8). Hierzu reichen Sie den Antrag, Ihre Arbeit, Ihre Erklärung sowie ergänzende Unterlagen (möglichst in einem Dokument zusammengefasst) fristgerecht im Dekanat eingehen. Die vollständigen Unterlagen müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Promotionsausschusses eingereicht werden. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens und bestellt die Promotionskommission. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter ist in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation. Die Kandidatin oder der Kandidat kann insoweit Gutachterinnen und Gutachter vorschlagen. Für die Berufung der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters ist der Promotionsausschuss an diesen Vorschlag nicht gebunden. Die Begutachtung erfolgt in der Regel in drei Monaten, kann aber auch um einen Monat verlängert werden.
Liegen alle Gutachten vor, wird die Dissertation für zwei Wochen in digitaler Form ausgelegt (§11.8). Wurde die Dissertation von der Promotionskommission angenommen, wird die mündliche Prüfung festgelegt (§ 12.1). Die Disputation soll innerhalb von 6 Monaten nach der Verfahrenseröffnung durchgeführt werden, sie findet in der Regel während der Vorlesungszeit statt. Unmittelbar nach der Beratung der Kommission wird Ihnen das Ergebnis mitgeteilt und eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Die Kandidatin oder der Kandidat ist damit berechtigt, die Bezeichnung Dr. des. zu verwenden (§ 13.9).
Die oder der Promovierte ist verpflichtet, ihre oder seine Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 15). Im Falle der Veröffentlichung durch einen Verlag oder in einer Fachzeitschrift muss kenntlich sein, dass es sich um eine von der Fakultät für Geschichtswissenschaften angenommene Dissertation handelt. Zum Beispiel durch auf der Rückseite der Titelei angebrachten folgenden Vermerk: „von der Fakultät für Geschichtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation angenommen im Jahre …“
Diese Verpflichtung wird erfüllt durch Ablieferung
a) von drei Druckexemplaren, wenn ein Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, oder
b) einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind, und mindestens zwei gedruckten Exemplaren für die
Universitätsbibliothek. (Wenn möglich, bitte noch ein weiteres Exemplar für die Fachbibliothek der Fakultät abgeben).
Bitte geben Sie die Belegexemplare und eventuell ihre elektronische Veröffentlichung mit allen Unterlagen im Dekanat der Fakultät ab, die Besucheradresse/Paketadresse finden Sie unter Kontakt. Wir leiten diese dann an die richtige Stelle in der Universitätsbibliothek weiter.
In der Tausch- und Hochschulschriftenstelle der UB finden Sie Informationen zur Abgabe der Pflichtexemplare in elektronischer und gedruckter Form.
Ihre Promotionsurkunde wird ausgehändigt, sobald Sie der Verpflichtung nach § 15 zur Veröffentlichung nachgekommen sind. Die Urkunde wird vom Dekanat ausgegeben, daher sollte die Veröffentlichung auch über das Dekanat erfolgen, damit wir informiert sind. Mit der Aushändigung der Urkunde sind Sie berechtigt, den Doktortitel zu führen.